Auf unseren Seiten finden Sie die Namen der Empfänger von Finanzmitteln, die die Kommission jedes Jahr vergibt (haushaltstechnisch: bindet).
Im Finanztransparenzsystem werden nur Empfänger veröffentlicht, die Mittel aus den folgenden Finanzierungsquellen of erhalten haben:
Auf unserer Website finden Sie Angaben zu folgenden Finanzierungsarten:
Die Daten für ein bestimmtes Jahr werden erst im darauffolgenden Jahr veröffentlicht. Aus den Suchtreffern ist ersichtlich:
Sofern verfügbar, erhalten Sie auch folgende Informationen:
Nach Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften mussten maßgebliche Änderungen am Finanztransparenzsystem vorgenommen werden, die sich auf die Veröffentlichung der Angaben ab dem Haushaltsjahr 2012 auswirken werden. Hier die wesentlichen Änderungen:
Aus Sicherheitsgründen werden die Namen einiger weniger Begünstigter auf dieser Website nicht veröffentlicht.
Gibt es mehrere Begünstigte einer Finanzhilfe oder anderen Förderregelung, werden alle aufgeführt. Das System zeigt die Beträge pro Empfänger an, sofern diese Information verfügbar ist.
Die grundlegende Verpflichtung der Kommission, die genannten Informationen über Empfänger von EU-Finanzmitteln zu veröffentlichen, ist in Artikel 38 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union niedergelegt: Artikel 38 Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen.
Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen
Die Kommission stellt auf einer zentralisierten Website spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Mittel rechtlich gebunden wurden, Informationen über Empfänger von Mitteln aus dem Haushalt zur Verfügung, soweit der Haushalt von ihr im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, von Unionsorganen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und von Einrichtungen der Union gemäß Artikel 70 und 71 ausgeführt wird.
Wird der Haushalt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c und mit Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a ausgeführt, stellt die Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung über die Bedingungen der Unterstützung geschlossen wurde, auf ihrer in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten zentralisierten Website Informationen zu den Empfängern zur Verfügung. Wird der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgeführt, sind Bezugnahmen in diesem Artikel auf Empfänger als Bezugnahmen auf die in den sektorspezifischen Vorschriften genannten Empfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Begünstigten zu verstehen. Die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Informationen für diese Empfänger werden veröffentlicht, sofern ihre Erhebung und Speicherung nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist.
In den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fällen beschränken sich die Informationen auf statistische Daten, die anhand relevanter Kriterien wie der geografischen Lage, der wirtschaftlichen Klassifizierung der Empfänger, der Art der erhaltenen Förderung und des Politikbereichs der Union, in dessen Rahmen die Förderung erfolgte, aggregiert werden.
Sind natürliche Personen betroffen, stützt sich die Offenlegung der in Absatz 2 genannten Informationen auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit oder die Art der Maßnahme und die betroffenen Beträge.
Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, veröffentlichen Informationen zu Empfängern nach Maßgabe der Vorschriften und Verfahren dieser Personen oder Stellen, sofern diese Vorschriften nach der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 157 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e als gleichwertig angesehen werden und sofern die Veröffentlichung personenbezogener Daten Schutzvorschriften unterliegt, die denen des vorliegenden Artikels gleichwertig sind.
Einrichtungen, die nach Artikel 63 Absatz 3 benannt wurden, veröffentlichen Informationen im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften. Die sektorspezifischen Vorschriften können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors abweichen.
Mitgliedstaaten, die Unionsmittel erhalten und nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausführen, sorgen dafür, dass Informationen über die Empfänger der Mittel unter Berücksichtigung der Bestimmungen aus Absatz 2 und 3 dieses Artikels nachträglich auf einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten zentralisierten Website bekannt gemacht werden.
Die Websites der Unionsorgane enthalten einen Verweis auf die in Absatz 1 genannte zentralisierte Website, auf der die Informationen nach diesem Absatz zu finden sind.
Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über die in Absatz 1 genannte zentralisierte Website zur Verfügung, einschließlich eines Verweises auf ihre Adresse, auf der die in Absatz 4 genannten Informationen, die von den Mitgliedstaaten, Personen, Stellen oder Einrichtungen übermittelt wurden, auffindbar sind.
Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels und der sektorspezifischen Vorschriften verwendet die Kommission die relevanten Daten, die in dem in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d genannten System gespeichert sind, um die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zentralisierte Website mit den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen zu versorgen.
Außerdem umfassen die Daten bei natürlichen Personen auch die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung; dies dient lediglich der Verbesserung der Qualität der übermittelten Informationen, die genannten Identifikationsnummern bzw. Kennungen werden nicht veröffentlicht.
Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem eine rechtliche Verpflichtung für den Betrag eingegangen wurde, entfernt.
Wird der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c ausgeführt, so werden die personenbezogenen Daten zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung über die Bedingungen der Unterstützung geschlossen wurde, entfernt.
Artikel 277
Übergangsbestimmungen
...(6) Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 sowie Absatz 6 gelten nur für Programme, die unter dem Dach der ab 2027 laufenden mehrjährigen Finanzrahmen angenommen und aus diesen finanziert werden.
Die Europäische Kommission betreibt diese Website, um die Öffentlichkeit über Empfänger von EU-Finanzhilfen zu informieren.Die Informationen auf dieser Website werden gemäß Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr. Uns gemeldete Fehler werden unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze berichtigt.
Bitte beachten Sie, dass das FTS Informationen über Mittel aus dem EU-Haushalt enthält, die direkt von der Europäischen Kommission ausgeführt werden („direkte Mittelverwaltung“) oder indirekt von anderen internationalen Organisationen oder Drittländern ausgeführt werden („indirekte Mittelverwaltung“). Bis zu 75 % der Ausgaben des EU-Haushalts werden sowohl von der Europäischen Kommission als auch von den Mitgliedstaaten verwaltet („geteilte Mittelverwaltung“). Weitere Informationen über die geteilte Mittelverwaltung in Bereichen wie Landwirtschaft, Kohäsionspolitik, Wachstum und Beschäftigung finden Sie unter den folgenden Links: