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Auf unseren Seiten finden Sie die Namen der Empfänger von Finanzmitteln, die die Kommission jedes Jahr vergibt (haushaltstechnisch: bindet).

Im Finanztransparenzsystem werden nur Empfänger veröffentlicht, die Mittel aus den folgenden Finanzierungsquellen of erhalten haben:

  • EU-Haushalt: Die Mittel werden von den Kommissionsdienststellen, ihren Mitarbeitern in den EU-Delegationen oder Exekutivagenturen direkt verwaltet;
  • EU-Haushalt: Die Mittel werden von internationalen Organisationen oder Nicht-EU-Ländern ausgeführt ("indirekte Mittelverwaltung");
  • Europäischer Entwicklungsfonds.

Auf unserer Website finden Sie Angaben zu folgenden Finanzierungsarten:

  • Finanzhilfen/Zuschüsse
  • Preisgelder (seit 2013)
  • Öffentliche Aufträge (einschließlich vorläufige Mittelbindungen) (seit 2013)
  • Öffentliche Auftragsvergabe (2011 und 2012)
  • Finanzierungsinstrumente (seit 2013)
  • Budgethilfe (seit 2013)
  • Externe Sachverständige (seit 2013)

Die Daten für ein bestimmtes Jahr werden erst im darauffolgenden Jahr veröffentlicht. Aus den Suchtreffern ist ersichtlich:

  • Wer die Finanzhilfe erhält („Begünstigter”);
  • Was Gegenstand, d. h. Zweck der Ausgabe ist;
  • Wo sich der Begünstigte befindet (Land, bei natürlichen Personen ist die Ortsangabe auf die Region nach der NUTS2-Klassifizierung beschränkt, Postleitzahl);
  • Wie hoch die Ausgaben sind und wozu sie dienen (operativ/administrativ);
  • Welche Dienststelle der Kommission (Generaldirektion (GD) oder Agentur) den Betrag bewilligt hat;
  • Aus welchem Teil des EU-Haushalts (Haushaltslinie) der Betrag stammt;
  • Zu welchem Zeitpunkt (Jahr) die Mittelbindung erfolgt ist.

Sofern verfügbar, erhalten Sie auch folgende Informationen:

  • Art der Maßnahme – im Allgemeinen ein EU-Programm
  • Koordinator – bei mehreren Empfängern der für die Verteilung der Mittel zuständige Begünstigte.

Nach Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung und der dazugehörigen Durchführungsvorschriften mussten maßgebliche Änderungen am Finanztransparenzsystem vorgenommen werden, die sich auf die Veröffentlichung der Angaben ab dem Haushaltsjahr 2012 auswirken werden. Hier die wesentlichen Änderungen:

  • Angaben über öffentliche Aufträge mit einem Wert unter 15 000 Euro werden nicht mehr veröffentlicht. Die Zahl der Einträge kann also stark zurückgehen. So kann es möglich sein, dass Angaben zu einem bestimmten Begünstigten im FTS für 2011 vorhanden waren, für 2012 jedoch nicht vorliegen, obwohl die von demselben.
  • Begünstigten in Anspruch genommenen Beträge in beiden Fällen in etwa gleich hoch waren. Wo bisher statt des Empfängernamens „vertraulich“ oder “natürlich“ stand, wird jetzt der Empfängername angezeigt. Auf die Veröffentlichung wird verzichtet, wenn durch eine Offenlegung der Informationen die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten des Einzelnen verletzt oder die geschäftlichen Interessen des Begünstigten beeinträchtigt würden.

Vertraulichkeit

Aus Sicherheitsgründen werden die Namen einiger weniger Begünstigter auf dieser Website nicht veröffentlicht.

Mehrere Empfänger

Gibt es mehrere Begünstigte einer Finanzhilfe oder anderen Förderregelung, werden alle aufgeführt. Das System zeigt die Beträge pro Empfänger an, sofern diese Information verfügbar ist.

Die grundlegende Verpflichtung der Kommission, die genannten Informationen über Empfänger von EU-Finanzmitteln zu veröffentlichen, ist in Artikel 38 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union niedergelegt: Artikel 38 Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen.

Artikel 38

Veröffentlichung von Informationen bezüglich der Empfänger und anderer Informationen

  1. Die Kommission stellt auf einer zentralisierten Website spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem die Mittel rechtlich gebunden wurden, Informationen über Empfänger von Mitteln aus dem Haushalt zur Verfügung, soweit der Haushalt von ihr im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, von Unionsorganen gemäß Artikel 59 Absatz 1 und von Einrichtungen der Union gemäß Artikel 70 und 71 ausgeführt wird.

    Wird der Haushalt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c und mit Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a ausgeführt, stellt die Kommission spätestens am 30. Juni des Jahres, das auf das Haushaltsjahr folgt, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung über die Bedingungen der Unterstützung geschlossen wurde, auf ihrer in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten zentralisierten Website Informationen zu den Empfängern zur Verfügung. Wird der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgeführt, sind Bezugnahmen in diesem Artikel auf Empfänger als Bezugnahmen auf die in den sektorspezifischen Vorschriften genannten Empfänger, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer und Begünstigten zu verstehen. Die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Informationen für diese Empfänger werden veröffentlicht, sofern ihre Erhebung und Speicherung nach sektorspezifischen Vorschriften erforderlich ist.

  2. Außer in den in Absatz 3 genannten Fällen werden die folgenden Informationen in einem offenen, interoperablen und maschinenlesbaren Format, aufgrund dessen die Daten sortiert, durchsucht, extrahiert, verglichen und wiederverwendet werden können, veröffentlicht, wobei die Vertraulichkeits- und Sicherheitserfordernisse und insbesondere der Schutz personenbezogener Daten gebührend berücksichtigt werden:
    1. ob es sich beim Empfänger um eine natürliche oder eine juristische Person handelt;
    2. im Fall einer juristischen Person die vollständige rechtliche Bezeichnung und die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung des Empfängers, den Vor- und Nachnamen des Empfängers im Fall einer natürlichen Person;
    3. Ort des Empfängers, und zwar
      1. wenn es sich bei dem Empfänger um eine juristische Person handelt: die Anschrift des Empfängers;
      2. wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt, die ihren Wohnsitz in der Union hat: die Region auf der Ebene NUTS 2; wenn es sich bei dem Empfänger um eine natürliche Person handelt, die ihren Wohnsitz nicht in der Union hat: das Land;
    4. der Betrag, für den eine Verpflichtung eingegangen wurde, und, wenn eine Verpflichtung gegenüber mehreren Empfängern eingegangen wurde, die Aufschlüsselung des Betrags nach Empfänger, falls verfügbar;
    5. Art und Zweck der Maßnahme.
  3. Die Informationen nach Absatz 2 dieses Artikels werden nicht veröffentlicht und nicht zur Veröffentlichung gemäß Absatz 6 dieses Artikels eingereicht:
    1. bei Bildungshilfen, die natürlichen Personen gezahlt werden, und anderen Direkthilfen, die besonders bedürftigen natürlichen Personen gezahlt werden, wie sie in Artikel 194 Absatz 4 Buchstabe b genannt sind;
    2. bei Verträgen von sehr geringem Wert, die an nach Artikel 242 Absatz 2 ausgewählte Sachverständige vergeben werden, sowie Verträgen von sehr geringem Wert, der unter dem in Anhang I Nummer 14.4 genannten Betrag liegt;
    3. bei finanzieller Unterstützung im Wege von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien mit einem Betrag von weniger als 500 000 EUR;
    4. wenn bei einer Offenlegung der Informationen das Risiko besteht, dass die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützten Rechte und Freiheiten der betreffenden Personen oder Stellen verletzt oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt werden;
    5. wenn der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b ausgeführt wird und sie nicht in den sektorspezifischen Vorschriften veröffentlicht werden müssen.

    In den in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Fällen beschränken sich die Informationen auf statistische Daten, die anhand relevanter Kriterien wie der geografischen Lage, der wirtschaftlichen Klassifizierung der Empfänger, der Art der erhaltenen Förderung und des Politikbereichs der Union, in dessen Rahmen die Förderung erfolgte, aggregiert werden.

    Sind natürliche Personen betroffen, stützt sich die Offenlegung der in Absatz 2 genannten Informationen auf relevante Kriterien wie etwa die Häufigkeit oder die Art der Maßnahme und die betroffenen Beträge.

  4. Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, veröffentlichen Informationen zu Empfängern nach Maßgabe der Vorschriften und Verfahren dieser Personen oder Stellen, sofern diese Vorschriften nach der Bewertung durch die Kommission gemäß Artikel 157 Absatz 3 und Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe e als gleichwertig angesehen werden und sofern die Veröffentlichung personenbezogener Daten Schutzvorschriften unterliegt, die denen des vorliegenden Artikels gleichwertig sind.

    Einrichtungen, die nach Artikel 63 Absatz 3 benannt wurden, veröffentlichen Informationen im Einklang mit den sektorspezifischen Vorschriften. Die sektorspezifischen Vorschriften können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsgrundlage von den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels und unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors abweichen.

    Mitgliedstaaten, die Unionsmittel erhalten und nach Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ausführen, sorgen dafür, dass Informationen über die Empfänger der Mittel unter Berücksichtigung der Bestimmungen aus Absatz 2 und 3 dieses Artikels nachträglich auf einer in Absatz 1 dieses Artikels genannten zentralisierten Website bekannt gemacht werden.

  5. Die Websites der Unionsorgane enthalten einen Verweis auf die in Absatz 1 genannte zentralisierte Website, auf der die Informationen nach diesem Absatz zu finden sind.

    Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über die in Absatz 1 genannte zentralisierte Website zur Verfügung, einschließlich eines Verweises auf ihre Adresse, auf der die in Absatz 4 genannten Informationen, die von den Mitgliedstaaten, Personen, Stellen oder Einrichtungen übermittelt wurden, auffindbar sind.

  6. Für die Zwecke von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Absätze 3 und 4 dieses Artikels und der sektorspezifischen Vorschriften verwendet die Kommission die relevanten Daten, die in dem in Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d genannten System gespeichert sind, um die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zentralisierte Website mit den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen zu versorgen.

    Außerdem umfassen die Daten bei natürlichen Personen auch die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder die Steuer-Identifikationsnummer, falls vorhanden, oder eine andere eindeutige länderspezifische Kennung; dies dient lediglich der Verbesserung der Qualität der übermittelten Informationen, die genannten Identifikationsnummern bzw. Kennungen werden nicht veröffentlicht.

  7. Werden personenbezogene Daten veröffentlicht, so werden die Informationen zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem eine rechtliche Verpflichtung für den Betrag eingegangen wurde, entfernt.

    Wird der Haushalt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c ausgeführt, so werden die personenbezogenen Daten zwei Jahre nach Ende des Haushaltsjahres, in dem der Vertrag oder die Vereinbarung über die Bedingungen der Unterstützung geschlossen wurde, entfernt.

Artikel 277

Übergangsbestimmungen

...

(6) Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 sowie Absatz 6 gelten nur für Programme, die unter dem Dach der ab 2027 laufenden mehrjährigen Finanzrahmen angenommen und aus diesen finanziert werden.

Haushaltsordnung

Datenschutz

Die Europäische Kommission betreibt diese Website, um die Öffentlichkeit über Empfänger von EU-Finanzhilfen zu informieren.Die Informationen auf dieser Website werden gemäß Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr. Uns gemeldete Fehler werden unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Grundsätze berichtigt.

FTS - Info

Bitte beachten Sie, dass das FTS Informationen über Mittel aus dem EU-Haushalt enthält, die direkt von der Europäischen Kommission ausgeführt werden („direkte Mittelverwaltung“) oder indirekt von anderen internationalen Organisationen oder Drittländern ausgeführt werden („indirekte Mittelverwaltung“). Bis zu 75 % der Ausgaben des EU-Haushalts werden sowohl von der Europäischen Kommission als auch von den Mitgliedstaaten verwaltet („geteilte Mittelverwaltung“). Weitere Informationen über die geteilte Mittelverwaltung in Bereichen wie Landwirtschaft, Kohäsionspolitik, Wachstum und Beschäftigung finden Sie unter den folgenden Links: